Informationsfreiheit mit Schranken auf Bundesebene, seit heute
01.Juli 2006 hmm
Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und dessen Verordnung VBGÖ treten mit dem heutigen Datum inkraft.
Damit stellt die Schweiz im Grundsatz vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip um. Die sogenannten Amtlichen Dokumente, die Bundesstellen oder Organisationen im Auftrag des Bundes erstellt oder erhalten haben, werden von jedem Bürger einsehbar, sofern diese nicht Urherberrechte verletzten, personenbezogene Daten enthalten oder deren Veröffentlichung eine Gefahr für die Schweiz darstellen. Mehr Ausnahmen bestehen bei Dokumenten, deren Bedingungen der Freigabe in eigenen Gesetzen geregelt sind oder wo schützenswerte Daten (Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) freigegeben würden. Einzelheiten können dem Gesetz entnommen werden.
Eine weitere Grenze des Gesetzes stellt die Definition des Begriffs des Amtlichen Dokuments dar, welche ein Dokument bezeichnet, das seit Inkrafttretung des Gesetzes, d.h. das heute und später, entstanden oder erhalten worden ist. Bei älteren, wohl soweit eher interessanteren Dokumenten, kann der Antrag abgelehnt werden.
Für die Einsicht müssen keine besonderen Gründe angegeben werden, aber können Gebühren anfallen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Aufwand ein Dokument freizugeben die Arbeitszeit einer Stunde übersteigt. Der Stundensatz beträgt gemäss Anhang der Verordnung zum Gesetz CHF 100.–, wie der Bundesrat festgelegt hat.
Deshalb haben die Vereine Chaostreff Zürich und Trash.net die Plattform befreite-dokumente.ch aufgeschaltet, um Amtliche Dokumente kostenlos anzubieten und Kräfte zu bündeln solche anzufordern.
Es soll damit verhindert werden, wie beim deutschen Projekt befreite-dokumente.de um den CCC e.V. und den FoeBuD e.V. - um das dortige Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dass die Freiheit sich zu informieren von Finanzen abhängen kann.
Artikel gespeichert unter: gesetze, informationsfreiheit
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