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BGÖ: Zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit

Der Chaos Computer Club Zürich möchte der Öffentlichkeit eine Abhandlung zur Verfügung (PDF) stellen, welche sich mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung auseinandersetzt. Dabei werden Konfliktstellen zur Datenschutzgesetzgebung aufgezeigt, aber auch zum Urheberrecht . Die Datenschutzgesetzgebung wird dabei selber angerissen. Ansonsten wird im Dokument das Gesetz durchgegangen und es wird kommentiert; eine Entstehungsgeschichte ist mit drin.

Auf Richtigkeit erhebt weder der bisherige Autor noch der CCCZH Anspruch, doch erlaubt die BSDL-artige Lizenz eine Berichtung oder Erweiterung des Dokuments nach Gutdünken. Gerade im Anhang könnten mehr Beispiele angeführt werden, wie das Gesetz angewandt wird und es auch scheitern kann oder die ebenfalls vorhandenen Vergleiche zu ähnlichen kantonalen Lösungen oder der Lösungen anderer Staaten könnten präzisiert oder ausgeweitet werden.

Wer die TeX-Sourcen möchte und sich weiter wundert wie er das Dokument selber zu einem PDF konstruieren kann, der beachte doch bitte den diesbezüglichen Beitrag an die Diskussions-ML des CCCZH und verfolge die dortigen Links.

Mittelfristig wird das Dokument auf der Präsenz von befreite-dokumente.ch erscheinen und die Quellen sowie die Anleitung diese zu bauen dort verfügbar gemacht.

jetzt kommentieren? 28. Januar 2008 hmm

Informationsfreiheit mit Schranken auf Bundesebene, seit heute

Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und dessen Verordnung VBGÖ treten mit dem heutigen Datum inkraft.

Damit stellt die Schweiz im Grundsatz vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip um. Die sogenannten Amtlichen Dokumente, die Bundesstellen oder Organisationen im Auftrag des Bundes erstellt oder erhalten haben, werden von jedem Bürger einsehbar, sofern diese nicht Urherberrechte verletzten, personenbezogene Daten enthalten oder deren Veröffentlichung eine Gefahr für die Schweiz darstellen. Mehr Ausnahmen bestehen bei Dokumenten, deren Bedingungen der Freigabe in eigenen Gesetzen geregelt sind oder wo schützenswerte Daten (Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) freigegeben würden. Einzelheiten können dem Gesetz entnommen werden.

Eine weitere Grenze des Gesetzes stellt die Definition des Begriffs des Amtlichen Dokuments dar, welche ein Dokument bezeichnet, das seit Inkrafttretung des Gesetzes, d.h. das heute und später, entstanden oder erhalten worden ist. Bei älteren, wohl soweit eher interessanteren Dokumenten, kann der Antrag abgelehnt werden.

Für die Einsicht müssen keine besonderen Gründe angegeben werden, aber können Gebühren anfallen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Aufwand ein Dokument freizugeben die Arbeitszeit einer Stunde übersteigt. Der Stundensatz beträgt gemäss Anhang der Verordnung zum Gesetz CHF 100.–, wie der Bundesrat festgelegt hat.

Deshalb haben die Vereine Chaostreff Zürich und Trash.net die Plattform befreite-dokumente.ch aufgeschaltet, um Amtliche Dokumente kostenlos anzubieten und Kräfte zu bündeln solche anzufordern.

Es soll damit verhindert werden, wie beim deutschen Projekt befreite-dokumente.de um den CCC e.V. und den FoeBuD e.V. - um das dortige Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dass die Freiheit sich zu informieren von Finanzen abhängen kann.

jetzt kommentieren? 01. Juli 2006 hmm


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